Galahad
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Apropos Erzbischof Müllers Aussage über das „Schisma" der Priesterbruderschaft St. Pius X

Apropos Erzbischof Müllers Aussage über das „Schisma" der Priesterbruderschaft St. Pius X Erzbischof Gerhard Ludwig Müller, demnächst Kardinal der katholischen Kirche und Präfekt der Glaubenskongregation …Mehr
Apropos Erzbischof Müllers Aussage über das „Schisma" der Priesterbruderschaft St. Pius X
Erzbischof Gerhard Ludwig Müller, demnächst Kardinal der katholischen Kirche und Präfekt der Glaubenskongregation, gab am 22. Dezember 2013 der italienischen Tageszeitung Corriere della Sera ein Interview in dem er behauptet, es bestünde weiterhin eine „sakramentale Exkommunikation de facto" für die Priesterbruderschaft „aufgrund ihres Schismas".
Zu dieser falschen Behauptung hat die Priesterbruderschaft Stellung genommen.
Volltext
Galahad
@Laudate
Dann kämpfen wir ja gemeinsam. 👍 👏 🙏Mehr
@Laudate

Dann kämpfen wir ja gemeinsam. 👍 👏 🙏
Monique85
Der Modernismus ist eine Geisteskrankheit, die man leider nicht ärztlich behandeln kann. Eine Kur beim wahren und besten Arzt - Jesus Christus - wäre sicher erfolgreicher. Doch der Patient muss auch genesen wollen.
Galahad
@Laudate
Tja. Das ist wohl etwas anderes. Eigentlich scheint gerade V.II. gerade sehr nachhaltig dafür geeignet zu sein, eine Verhandlung über den katholischen Glauben zu forcieren. Man nennt es heute recht häufig "Dialog". Abgelehnt wird diese Verhandlung nur, wenn es darum geht, daß besagtes Konzil in einigen Punkten von ebendiesem Glauben abgewichen ist und wenn es dann Bischöfe gibt, ebenso …Mehr
@Laudate

Tja. Das ist wohl etwas anderes. Eigentlich scheint gerade V.II. gerade sehr nachhaltig dafür geeignet zu sein, eine Verhandlung über den katholischen Glauben zu forcieren. Man nennt es heute recht häufig "Dialog". Abgelehnt wird diese Verhandlung nur, wenn es darum geht, daß besagtes Konzil in einigen Punkten von ebendiesem Glauben abgewichen ist und wenn es dann Bischöfe gibt, ebenso wie Priester und Gläubige, die das was Bischof Müller sagt ja eigentlich ernst nehmen und WIRKLICH nicht über den katholischen Glauben verhandeln und daher an der Tradition festhalten und dieses NICHTDOGMATISCHE KONZIL so nicht annehmen wollen und können. Da duldet man möglicherweise gleich lieber die Leugung der Auferstehung des Herrn, gewisse Lehren über Maria, bishin zur Ihrer wahrhaftigen allzeitigen Unbeflecktheit und Jungfräulichkeit. Man duldet auch lieber andere Dinge die früher nicht geduldet werden, wie allerhand liturgische Sünden, die man teilweise vllt. schon unter dem Begriff der Blasphemie einordnen kann und anderes. Wie steht Se. Em. Kardinal Müller dazu? Sind diese Leute im Schisma oder nicht? Ist die Freiburgergruppe (Freiburgerhandreichung) schismatisch oder nicht? Wie auch immer und wie lange wir da auf eine Antwort warten müssen. Bleiben wir der wahren Lehre und dem ewigen Rom treu. Irgendwann werden Sie es einsehen und der FSSPX und ihren Bischöfen dankbar sein. Dann wird auch alles wieder gut. Fatima venit!

Viele herzliche Grüße und Gottes reichlichen Segen,

Galahad

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Allgemein, diesbezüglich zu empfehlen:

www.pius.info/…/8565-eine-erlae…
Josefine
Der Spruch, dass alle Wege nach Rom führen, stimmt also nicht. Das hieße sonst, dass alle Weg zum Glauben führen würden.
Für die Politiker mag Rom wieder als oberste Instanz oder Zentrum ihres Weltreichs gelten, aber nicht was glaubenstreue Katholiken angeht.
Rom bzw. die röm. kath. Kirche hat offensichtlich Identitätsprobleme, weil ja die Gleichsetzung kath. Kirche = die Kirche Christi eingeschränkt …Mehr
Der Spruch, dass alle Wege nach Rom führen, stimmt also nicht. Das hieße sonst, dass alle Weg zum Glauben führen würden.
Für die Politiker mag Rom wieder als oberste Instanz oder Zentrum ihres Weltreichs gelten, aber nicht was glaubenstreue Katholiken angeht.
Rom bzw. die röm. kath. Kirche hat offensichtlich Identitätsprobleme, weil ja die Gleichsetzung kath. Kirche = die Kirche Christi eingeschränkt wurde.

www.dbk.de/presse/details

Aber nicht nur das - "Der heilige Stuhl" ist nicht identisch mit der kath. Kirche...
de.wikipedia.org/wiki/Heiliger_Stuhl
cyprian
Ach, wie müßig, diese alte Leier. - Erkennen die Orthodoxen den Papst an? Trotzdem ist es seit dem 2. Vatikanum für Katholiken legal, die Göttliche Liturgie der Orthodoxen zu besuchen und deren Sakramente zu empfangen. Von daher gesehen ist jede Diskussion über die "Gültigkeit" bei der FSSPX eine blanke Farce!!
studiosus
(fehlender Rest des Artikels der nicht mehr mitging):
Die Priesterweihen:
Die Bischöfe der FSSPX sind selbst gültig geweihte Bischöfe, weshalb sie auch sämtliche Weihen vollgültig spenden, auch wenn sie dies nach Kirchengrecht unerlaubt tun.
Die Frage de Erlaubtheit der Priesterweihen ist kanonistisch hoch interessant: Tatsächlich sind die Bischöfe der FSSPX nicht mehr exkommuniziert, die Suspension …Mehr
(fehlender Rest des Artikels der nicht mehr mitging):

Die Priesterweihen:

Die Bischöfe der FSSPX sind selbst gültig geweihte Bischöfe, weshalb sie auch sämtliche Weihen vollgültig spenden, auch wenn sie dies nach Kirchengrecht unerlaubt tun.
Die Frage de Erlaubtheit der Priesterweihen ist kanonistisch hoch interessant: Tatsächlich sind die Bischöfe der FSSPX nicht mehr exkommuniziert, die Suspension hingegen bleibt bestehen, womit gemäß dem Kirchenrecht auch verbunden ist, daß sie keine Weihen spenden dürfen (can. 1335 ist hier nicht ohne weiteres anwendbar).
Jedoch aber hat der Heilige Stuhl nicht generell die Weihen verboten, sondern in einem speziellen Fall (Zaitzkofen) gebeten, die Weihen aus dem Diözesangebiet von Regensburg zu verlegen, nicht aber von diesen abzusehen.
Dies impliziert aber generell eine Erlaubnis der Weihen - was kanonistisch gesehen ein wenig im Rechtsleeren raum schwebt bzw. eine Entscheidung ohne Rechtsgrundlage ist, aber dennoch vollkommene Gültigkeit hat. De facto handelt es sich um eine Art Indult, ohne daß dieses auf die übliche Art und Weise gegeben worden wäre.
Wenn diese Erlaubnis, zumindest implizit, sogar für das Sakrament der Priesterweihe gilt, so ist davon auszugehen, daß diese Erlaubnis, oder besser: diese Duldung auch für die Sakramente der Eucharistie, die Taufe sowie die letzte Ölung gilt: also jedenfalls auch für all jene Sakramente, welche keine explizite Delegation bzw. Erlaubnis durch den pastor proprius oder den Ortsordinarius bedürfen.

Schluß

Zum Abschluß unserer Analysen können wir folgende Ergebnisse festhalten:
Die mandatslosen Bischofsweihen durch Msgr. Lefebvre zog die Tatstrafe der excommunicatio latae sententiae nach sich. Per Dekret des Heiligen Stuhles vom 1. Juli 1988, ausgestellt durch die heilige Bischofskongregation, wurde diese Tatstrafe zu einer festgestellten Tatstrafe. Sowohl das Dekret vom 1. Juli 1988, als auch das Motu Proprio Ecclesia Dei vom 2. Juli 1988 sprachen von einem „schismatischen Akt“. In beiden Dokumenten wurde ein doppelter Grund für die Exkommunikation angeführt: diese, so hieß es, war auf Grund der canones 1364 § 1 sowie 1382 des CIC 1983 eingetreten. Das bedeutet, daß sich Konsekratoren und Konsekrierte die Exkommunikation auf Grund der mandatslosen Bischofsweihe, sowie des dadurch vollzogenen Schismas zugesogen haben.
Beide Gründe waren zum Zeitpunkt, als die Dokumente erstellt wurden, vollkommen gerechtfertigt. Man mußte, besonders auf Grund der Vorgeschichte und der Umstände, tatsächlich davon ausgehen, daß mit den unerlaubten, ja sogar expressis verbis verbotenen Bischofsweihen ein Schisma vollzogen war. Dieses Urteil des Heiligen Stuhles war vollkommen berechtigt und konnte zum damaligen Zeitpunkt nicht anders ausfallen.
Erst der weitere Lauf der Dinge konnte jedoch erkennen lassen, daß einer der beiden angeführten Gründe der Exkommunikation, nämlich jener des angenommenen Schismas, wider allen anfänglichen Anscheins, gottlob, doch nicht zutreffend war. Das bedeutet aber auch, daß die Exkommunikation der Bischöfe sehr wohl eingetreten ist, allerdings nur auf Grund der vollzogenen Weihe, nicht aber auf Grund eines Schismas, welches ja nicht vollzogen wurde.
Denn wie die Exkommunikation auf Grund einer unerlaubten Bischofsweihe nur eintreten kann, wenn es tatsächlich zum historischen Faktum einer unerlaubten Bischofsweihe kommt, so kann auch die Exkommunikation auf Grund eines vollzogenen Schismas nur eintreten, wenn es auch tatsächlich zum dogmatischen Faktum eines Schismas kommt.
Im Falle der Priesterbruderschaft St. Pius X. bzw. der mandatslosen Bischofsweihen waren allerdings, wie sich nach und nach deutlich wurde, nicht alle Kriterien für ein Schisma gegeben. Durch mandatslose Bischofsweihen ist es zwar prinzipiell möglich ein Schisma zu vollziehen, allerdings bedeutet nicht jede Bischofsweihe ohne päpstliches Mandat automatisch und notwendig auch ein Schisma. Im Falle der Priesterbruderschaft St. Pius X. haben die Bischofsweihen zwar das Band der Einheit mit dem Heiligen Stuhl gelockert, dieses aber nicht getrennt wie es ein Schisma tun würde.
Da kein Schisma besteht war es Seiner Heiligkeit Papst Benedikt XVI. feliciter regnans letztlich auch überhaupt erst möglich, die vier Bischöfe von der Kirchenstrafe der Exkommunikation zu befreien: sie bleiben jedoch, wie auch alle anderen Kleriker der Priesterbruderschaft, mit der Suspension belegt.
Was den Sakramentenempfang bei Priestern der Piusbruderschaft anbelangt, welche nach Kirchenrecht allesamt suspendiert sind, ist festzuhalten, daß der Heilige Stuhl der besonderen Situation der Priesterbruderschaft und ihren Eigenheiten insofern Rechnung trägt, daß nicht alle Kirchengesetze im strengen Sinne auf diese angewandt werden, sondern, im Rahmen des Möglichen und Vertretbaren, besonders den Gläubigen gewisse Zugeständnisse gemacht werden, insofern es ihnen nicht direkt verboten ist bei der Piusbruderschaft um den Empfang gewisser Sakramente nachzusuchen, sondern diesbezüglich eine Art quasi-Indulte zugestanden wurden.
a.t.m
bert, wird im Artikel von der hochlöblichen Priesterbruderschaft ST. PIUS X genau erklärt.
Antwort von Monsignore Perl vom 18. Januar 2003, auf eine Anfrage der UNA VOCE :
Frage: „Kann ich meine Sonntagspflicht erfüllen, indem ich einer Messe der Priesterbruderschaft St. Pius X. beiwohne?"
Die Antwort war eindeutig:
„Im strikten Sinn können Sie Ihre Sonntagspflicht erfüllen, indem Sie einer Messe …Mehr
bert, wird im Artikel von der hochlöblichen Priesterbruderschaft ST. PIUS X genau erklärt.
Antwort von Monsignore Perl vom 18. Januar 2003, auf eine Anfrage der UNA VOCE :
Frage: „Kann ich meine Sonntagspflicht erfüllen, indem ich einer Messe der Priesterbruderschaft St. Pius X. beiwohne?"
Die Antwort war eindeutig:
„Im strikten Sinn können Sie Ihre Sonntagspflicht erfüllen, indem Sie einer Messe beiwohnen, die von einem Priester der Priesterbruderschaft St. Pius X. zelebriert wird."

Aber im Vatikan weis in der heutigen Zeit, die linke meistens nicht was die rechte Hand tut.

Aber auch ich habe eine Frage an sie.
Glauben sie das jemand seine Sonntagpflicht erfüllt, wenn er an solchen kirchlichen liturgischen Missbräuchen www.facebook.com/media/set teilnimmt???

Gottes und Mariens Segen auf allen Wegen
studiosus
P.S.: 5 der 7 Teile haben einen fehlerhaften link, die angeführten links sind nur die beiden ersten Teile... hier der Text aller sieben teile
Zur Frage nach der Kirchlichkeit der Priesterbruderschaft St. Pius X.
Eine ekklesiologische und kanonistische Analyse von Mag. theol. Michael Gurtner
Einleitung

Besonders seit der Aufhebung der Exkommunikation der vier Bischöfe der Priesterbruderschaft St. …Mehr
P.S.: 5 der 7 Teile haben einen fehlerhaften link, die angeführten links sind nur die beiden ersten Teile... hier der Text aller sieben teile

Zur Frage nach der Kirchlichkeit der Priesterbruderschaft St. Pius X.

Eine ekklesiologische und kanonistische Analyse von Mag. theol. Michael Gurtner

Einleitung


Besonders seit der Aufhebung der Exkommunikation der vier Bischöfe der Priesterbruderschaft St. Pius X. durch Seine Heiligkeit Papst Benedikt XVI. feliciter regnans kommt es seitens mancher Gläubigen immer wieder zu der berechtigten Frage, wie es denn nun um die Priesterbruderschaft St. Pius X stehe und wie man sich als Katholik ihr gegenüber zu verhalten habe, und besonders auch, ob man die heiligen Sakramente von deren Mitgliedern gültig empfangen kann und dies auch erlaubt darf, oder nicht.
Für eine rechte Bewertung der Dinge, welche hinsichtlich einer Versöhnung der FSSPX mit dem Heiligen Stuhl gerade vor sich gehen, ist es aber unbedingt notwendig einen Sachverhalt zu beachten, welcher von fundamentalem Gewicht ist, jedoch in der öffentlichen Diskussion leider kaum beachtet wird. Vielfach ist zu hören und zu lesen, die Piusbruderschaft stünde außerhalb der Kirche und wäre schismatisch. Dies kann jedoch nicht so einfach behauptet werden, zumindest nicht mehr: denn will man die Kirchlichkeit der Priesterbruderschaft St. Pius X. beurteilen, so hat man es mit einer komplexen Fragestellung zu tun welche sich nicht anhand eines einzelnen Faktums bewerten läßt, sondern eine Beobachtung der gesamten Genese verlangt: der „Fall FSSPX“ ist in seiner Gestalt und seinen Umständen vermutlich ein sehr einzigartiger Fall und kann nicht leicht mit anderen Fällen aus der Kirchengeschichte verglichen werden.
Durch die Ereignisse vom Juni 1988 wurde eine einmalige Situation geschaffen, welche man erst im Abstand einiger Jahre recht beurteilen konnte; diese Situation ist vermutlich einzigartig in der Kirchengeschichte, und dieser Einzigartigkeit wird (hoffentlich) Rechnung getragen. Diese Singularität des konkreten Falles ist dabei nicht in der unerlaubten Bischofskonsekration gelegen, das gab es immer wieder einmal: sondern sie ist in den Gesamtumständen zu sehen.

Der Heilige Stuhl ging zunächst zurecht von einem Schisma aus

Als Msgr. Marciel Lefebvre Ende Juni 1988 vier Priester ohne päpstlichem Mandat zu Bischöfen weihte, schrieb der Heilige Stuhl sowohl im Exkommunikationsdekret vom 1. Juli 1988, als auch im Motu Proprio vom 2. Juli 1988 von einem „schismatischen Akt“. Dies tat er zu jenem Zeitpunkt auch völlig zu Recht, da solch eine unerlaubte Weihehandlung, welche zu ihrer Rechtmäßigkeit ein päpstliches Mandat voraussetzen würde, tatsächlich den schweren und wohlbegründeten Verdacht einer schismatischen Absicht nahelegt. Daß Msgr. Lefebvre dies zwar in seiner Weihehomilie bestritt ist eine, den Umständen entsprechend, erfreuliche und unbedingt zur Kenntnis zu nehmende Tatsache, aber dies alleine ist noch zu wenig, um tatsächlich von einem nicht-schismatischen Akt auszugehen. Für gewöhnlich nämlich werden Bischofsweihen ohne päpstlichen Mandat mit dem Ziel durchgeführt, um sich von der Kirche und deren Hierarchie zu trennen, eine eigene Hierarchie aufzubauen, und „eigenständig“ zu werden, ohne von der Universalkirche abzuhängen oder dieser unterstellt zu sein. Die „Beweispflicht“, daß es sich eventuell doch um kein Schisma handelt, liegt also auf der das Recht brechenden Seite, und nicht der Heilige Stuhl muß beweisen, daß es sich um ein Schisma handelt.
Daß der Apostolische Stuhl zunächst, auch aus einer gewissen klugen Vorsicht, und nicht zuletzt auch aus Erfahrung heraus, von einem bestehenden Schisma ausging ist verständlich, nachvollziehbar und völlig berechtigt, zumal ja auch generell bei solchen Ereignissen eine große und bedrängende Gefahr besteht, daß sich die Dinge dahingehend entwickeln. Unmittelbar nach diesen Bischofskonsekrationen konnte der Heilige Stuhl also nicht berechtigter Weise davon ausgehen, daß dies in diesem konkreten Falle nicht so sein werde. Deshalb schrieb das Motu Proprio Ecclesia Dei vom 2. Juli 1988 auch mehrfach von einem „schismatischen Akt“. Dieser wird wie folgt begründet:
“Die Tat als solche war Ungehorsam gegenüber dem Römischen Papst in einer sehr ernsten und für die Einheit der Kirche höchst bedeutsamen Sache, wie es die Weihe von Bischöfen ist, mit der die apostolische Suksession sakramental weitergegeben wird. Darum stellt dieser Ungehorsam, der eine wirkliche Ablehnung des Römischen Primats in sich schließt, einen schismatischen Akt dar.”(Vgl. Can. 751 CIC 1983)
Dieser Canon des kirchlichen Gesetzbuches beinhaltet eine Legaldefinition des Schismas: „…Schisma nennt man die Verweigerung der Unterordnung unter den Papst oder der Gemeinschaft mit den diesem untergebenen Gliedern der Kirche.
Um so mehr, als noch am 17. Juni 1988 Eminenz Gantin, der damalige Kardinalpräfekt der Heiligen Bischofskongregation, ein päpstliches Monitum überbrachte, welches expressis verbis die Weihehandlungen verbot, mußte man zunächst wirklich von einem solchen „schismatischen Akt“ ausgehen: die Weihehandlung und die Umstände, verschärft durch ein explizites Verbot, ließen keine andere vernünftige Annahme seitens des Apostolischen Stuhles zu.
Halten wir an dieser Stelle also nochmals die Argumentationslinie des Heiligen Stuhles fest: Die Weihe von Bischöfen ist eine ernste Sache welche Relevanz für die Einheit der Kirche hat. Diese Weihe wurde durch den Apostolischen Stuhle verboten, sie fand aber trotz des Verbotes dennoch statt, was diese Einheit verletzte und was einen Akt schwersten Ungehorsams darstellt. Dieser Ungehorsam impliziert eine Ablehnung des Römischen Primates und macht diese innere Haltung durch die äußere Handlung sichtbar, was nichts anderes bedeutet als daß es sich um einen schismatischen Akt (der ein Schisma nach sich zieht bzw. dieses vollzieht) handelt.
Diese Haltung des Heiligen Stuhles ist zum Zeitpunkt von 1988 vollkommen schlüssig: denn was sonst als eine schismatische Haltung und Gesinnung sollten die durch Kirchenrecht und Monitum verbotenen Bischofsweihen bedeuten?
Dreizehn Tage später hielt der damalige Kardinalpräfekt der heiligen Glaubenskongregation, Seine Eminenz Joseph Kardinal Ratzinger, eine berühmt gewordene Rede an die chilenischen Bischöfe, in welchen er viermal davon sprach, daß ein Schisma bestünde: eingangs sprach er sogar von einem „offensichtlichen Schisma“.
Daß dieser Eindruck entstehen mußte, daran konnte auch die Beteuerung Msgr. Lefebvres während dessen Weihehomilie nichts ändern, in welcher er deutlich machte, daß ihm nichts ferner liege als ins Schisma zu gehen:
„Es ist notwendig, daß Sie gut verstehen, warum wir um nichts auf der Welt mit dieser Zeremonie ein Schisma wollen. Wir sind keine Schismatiker… Für uns kommt es allerdings absolut nicht in Frage, daß wir uns von Rom zu trennen. Wir wollen uns auch keiner Rom fremden Macht unterwerfen und eine Art Parallelkirche gründen. Die Bischöfe von Palmar de Troya in Spanien haben dies zum Beispiel so gemacht. Sie ernannten einen Papst und gründeten ein Kardinalskollegium. Derartige Dinge kommen für uns auf keinen Fall in Frage! Dieser erbärmliche Gedanke steht uns fern. Wir wollen uns nicht von Rom trennen. Im Gegenteil, mit dieser Zeremonie manifestieren wir unsere Verbundenheit mit Rom. Wir manifestieren damit unsere Verbundenheit mit der Kirche aller Zeiten, mit dem Papst und allen seinen Vorgängern“.
Dessen Worte wiesen ein Schisma wohl zurück: aber die Tat, die er zu setzen im Begriff war sprach tatsächlich eine andere Sprache. Man mußte daher zu diesem Zeitpunkt wirklich von den illegalen Weihehandlungen auf ein Schisma schließen. Daß die Worte Msgr. Lefebvres ernst zu nehmen waren, das war angesichts des gleichzeitigen mandatslosen Weihevollzuges zum damaligen Zeitpunkt nicht erkennbar: es mußte sich erst im weiteren Verlauf der Entwicklungen zeigen, ob die Worte des Erzbischofs Gewicht hatten oder dessen Tat. Erst der Lauf der Dinge der auf die illegalen Weihe folgenden Jahre konnten daher zeigen, daß in Wirklichkeit die Bischofsweihen doch keinen schismatischen Akt dargestellt hatten, wie es im Regelfalle unerlaubte Bischofsweihen sind, und weshalb auch vom Apostolischen Stuhl hinsichtlich der Konsekrationen die canones 1364 § 1 und 1382 in Verbindung miteinander angeführt wurden, quasi als doppelter Exkommunikationsgrund.
Auch 1996 gab der Päpstliche Rat für die Gesetzestexte mit Datum vom 24. August noch eine „Erklärende Anmerkungen zur Exkommunikation aufgrund Schismas, welcher die Anhänger der Bewegung des Bischofs Marcel Lefebvre verfallen“ ab. Diese Erklärung geht auf eine Anfrage des Bischofs von Sitten, S.E. Norbert Brunner, zurück, welche er an die hl. Bischofskongregation gerichtet hatte, und welche ihrerseits wieder den benannten päpstlichen Rat um Erhellung in der Materie bat.
In dessen Anfrage bat der Bischof um eine authentische Interpretation des Dekretes der Bischofskongregation vom 1. Juli 1988 sowie des Motu Proprio Ecclesia Dei vom 2. Juli 1988, sowie der erwähnten canones 1364 § 1 und 1382. Der Rat für die Interpretation der Gesetzestexte, an welchen die Anfrage des Bischofs konsultativ weitergeleitet worden war, fand jedoch in der Anfrage kein dubium iuris, was jedoch für eine authentische Interpretation unersetzbare Bedingung wäre.
Der Päpstliche Rat übersandte an die Bischofskongregation also mangels eines dubium iuris keine authentische Interpretation, legte jedoch einige Anmerkungen bei, welche Erörterungen und Empfehlungen enthielten, genauer gesagt waren es 10 an der Zahl, und in den meisten von ihnen kommt eindeutig zum Vorschein, daß nicht nur die an der Weihe beteiligten Bischöfe, sondern gar die gesamte Piusbruderschaft als schismatisch gesehen wurde, sowie daß die Exkommunikation alle Anhänger trifft, welche dem Schisma der Bruderschaft zustimmen.
Im Gegensatz zu diesen Anmerkungen des Päpstlichen Rates zur Interpretation der Gesetzestexte gibt es jedoch auch andere Meinungen: Ein Vorgänger von Julian Kardinal Herranz, der diese Antwort an die hl. Bischofskongregation unterzeichnete, nämlich Kardinal Lara, welcher 1988 der Präsident des Rates für die Gesetzestexte war, sah dies in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu den Weihen etwa anders. Im Oktober 1988 sagte er in einem Interview mit der italienischen Zeitung la Repubblica: „Der Tatbestand der Konsekration eines Bischofs, ohne päpstliche Erlaubnis, ist in sich keine schismatische Handlung“, und Kardinal Cassidy, Vorgänger Kardinal Kaspars als Präsident des Einheitsrates, erklärte 1994, daß die Piusbruderschaft eine interne Angelegenheit der katholischen Kirche ist: sie seien weder eine andere Kirche, noch eine andere kirchliche Kommunität.
Auf diese teils etwas widersprüchlichen Aussagen von kirchlichen Autoritäten sei allein deshalb verwiesen um zu zeigen, daß es sich keineswegs um eine eindeutige, unumstrittene Frage handelt, sondern daß auch in den höchsten Rängen darüber verschiedene Bewertungen desselben Sachverhaltes zu finden sind. Auf drei Aussagen Kardinal Hoyos in diesem Zusammenhang werden wir später noch gesondert eingehen.

Eine doppelte Exkommunikation?

Die Frage, welche im Zusammenhang mit der Priesterbruderschaft St. Pius X. immer wieder auftaucht ist, ob es mit den illegalen Bischofsweihen zu einem Schisma gekommen ist oder nicht, denn nicht selten war und ist nach wie vor in kirchlichen und weltlichen Medien von der „schismatischen Piusbruderschaft“ zu lesen, und auch seitens kirchlicher Amtsträger ist diese Behauptung mitunter zu hören (spätestens mit der Aufhebung der Exkommunikation ist es im übrigen obsolet geworden, die Piusbruderschaft als schismatisch zu bezeichnen, da ein Schisma eine dogmatische Tatsache darstellen würde, welche nicht allein aus kirchenrechtlichen Gründen, sondern zunächst auch aus dogmatischen Gründen eine Trennung bedeutet, welche eine Exkommunikation notwendig mit sich bringt).
Stellen wir uns die Frage, wie es denn mit der Kirchlichkeit der Priesterbruderschaft St. Pius X. bestellt sei, so müssen wir uns zunächst einmal präsent halten, daß unmittelbar nach der Bischofskonsekration der Heilige Stuhl, und zwar mit voller Berechtigung wie wir noch sehen werden, von einem zweifachen Grund für die Exkommunikation von Konsekratoren und Konsekrierten sprach: zum einen die Bischofskonsekration an sich (nach can. 1382), sowie zum anderen das mit dieser Bischofsweihe angenommene Schisma (nach can. 1364 §1).
Man könnte gewissermaßen sagen, daß es sich unter rein dogmatischen Gesichtspunkten um einen einzigen Grund handelt, da im konkreten Fall das angenommene Schisma durch die Bischofsweihe vollzogen wird: die unerlaubte Bischofsweihe macht demnach das innerlich bestehende Schisma nach außen hin sichtbar und vollzieht es im äußeren Bereich. Schisma und Bischofsweihe wären in diesem Falle unter dogmatischer Hinsicht eine zusammenhängende Einheit.
Unter kanonistischen Gesichtspunkten hingegen handelt es sich um zwei Gründe, da sowohl eine illegale Bischofsweihe, als auch ein Schisma – unabhängig davon wie es zustande kam – die Exkommunikation nach sich ziehen: sowohl ein Schisma ohne mandatslose Bischofskonsekration, als auch eine mandatslose Bischofskonsekration ohne Schisma haben die Exkommunikation zur Folge.
Insofern es sich um die mandatslosen Bischofsweihen handelt, sind diese eine äußerlich feststellbare Straftat. Der Gesetzgeber stellt den Vollzug der mandatslosen Weihe an sich in can. 1382 unter die härteste Strafe, und das auch zu Recht. Es ist eine Tat, deren Vollzog automatisch zur Strafe führt. Dieser Straftatbestand der Bischofsweihe ohne päpstliches Mandat ist jedoch nicht unter dem Titel „Straftaten gegen die Religion und die Einheit der Kirche“ behandelt, nicht einmal unter Titel „Straftaten gegen die kirchlichen Autoritäten und die Freiheit der Kirche“, sondern erst in Titel „Amtsanmaßung und Amtspflichtverletzung“.
Der Grund einer Exkommunikation nach can. 1382 ist also eine äußerlich festzustellende Tatsache, ein konkret greifbarer Akt. Die Frage, deren Antwort über Exkommunikation und Nicht-Exkommunikation entscheidet, ist also: hat besagte Handlung äußerlich stattgefunden?
Im Falle der FSSPX ist eindeutig zu sagen: ja. Und deshalb zogen sich die sechs Bischöfe damals unbezweifelbar die (mittlerweile aufgehobene) Exkommunikation als Tatstrafe zu.
Als zweiter Grund der Exkommunikation wurde can. 1364 §1 angeführt: die unerlaubte Bischofsweihe, so hieß es verständlicher Weise, sei ein „schismatischer Akt“ gewesen. Ein Schisma aber führt ebenso und unabhängig von einer eventuell mit diesem verbundenen Bischofskonsekration ohne päpstlichen Mandat zur Exkommunikation. Ein solches Schisma kann von einer illegalen Bischofsweihe begleitet sein, welche das Schisma sichtbar macht und endgültig vollzieht, muß aber nicht unbedingt von einer solchen begleitet sein, weshalb es sich, aus kanonistischer Sicht gesehen, um zwei unterschiedliche Straftaten handelt.
Hebt can. 1382 also auf die Frage nach einem historischen Faktum ab (Frage: „wurde eine Weihehandlung vollzogen?“), so zielt can. 1364 §1 auf eine dogmatische Gegebenheit ab (Frage: „liegt ein Schisma im dogmatischen Sinne vor?“). Ist die Vorfrage also im ersten Falle historischer Natur, so ist sie im anderen Falle dogmatischer Natur. Es muß zuerst die dogmatische Frage geklärt sein, um anschließend die Frage nach einer Exkommunikation nach can 1364 §1 beantworten zu können, bzw. präziser gesagt: die Antwort auf die dogmatische Frage nach dem Vorliegen eines Schismas ist zugleich die Antwort der kanonistischen Frage nach der Exkommunikation ob eines Schismas. Denn ein Schisma, welches in Wirklichkeit nicht besteht, kann auch keine Kirchenstrafe nach sich ziehen. Deshalb ist die dogmatische Frage nach dem Bestehen eines Schismas vor der kirchenrechtlichen Frage zu beantworten, bzw. ist die dogmatische Antwort zugleich auch die kanonistische, und nicht umgekehrt.
Letztlich besagt Kanon 1364 §1: ist aus ekklesiologischer Sicht ein Schisma eingetreten, dann (und nur dann) zieht dies die kirchenrechtliche Konsequenzen der Exkommunikation nach sich (was freilich eine Exkommunikation aus anderen Gründen nicht ausschließt; hier geht es uns um die Exkommunikation auf Grund eines eingetretenen Shismas). Das Schisma im kirchenrechtlichen Sinne kann kein anderes sein als jenes im dogmatischen Sinne. Tritt also ein Schisma als dogmatische Tatsache ein, dann kommt es auch zu kirchenrechtlichen Konsequenzen. Das hat aber zur Folge, daß zuerst die Frage zu beantworten ist, ob die dogmatischen Kriterien eines Schismas auch tatsächlich eingetreten sind oder nicht. Bei einer positiven Antwort greifen sofort und ohne Weiteres die entsprechenden Canones des Kirchenrechts. Das Kirchenrecht reagiert in diesem Falle also auf eine dem Strafeintritt vorangehende ekkelsiologische Wirklichkeit. Oder anders gesagt: nicht das Kirchenrecht bestimmt ob ein Schisma vorliegt, sondern die Dogmatik. Das Kirchenrecht übernimmt quasi das Urteil der Dogmatik.
Somit müssen wir auch im Falle der Priesterbruderschaft St. Pius X. zunächst die Frage stellen, ob aus dogmatischer Sicht mit den unerlaubten Bischofsweihen (oder aber vielleicht von diesen unabhängig, etwa schon vorher) ein Schisma eingetreten ist oder nicht.

Zum Schisma aus dogmatischer Sicht

Doch stellen wir uns an dieser Stelle die Frage nach dem Schisma aus dogmatischer Sicht:
Es gibt, auch nach Kirchenrecht, im Wesentlichen drei Möglichkeiten von der Kirche abzufallen, welche irgendwie zusammengehören, auch wenn sie freilich voneinander unterschieden sind. Es handelt sich um die Häresie, die Apostasie und das Schisma, wobei letzteres ein wenig komplexer ist als die anderen beiden genannten, auch weil es eher nach außen hin gerichtet ist, und nicht vornehmlich nur auf das Innere der betreffenden Person selbst.
Ein Schisma bedeutet eine Abspaltung von der Kirche durch Weigerung, sich dem rechtmäßigen Papst unterzuordnen. Ein solches Schisma kann von einer Häresie begleitet sein (Negation des päpstlichen Primates oder des Papstamtes generell, etwa), muß aber nicht unbedingt davon begleitet sein. Wenn wir aber von der Weigerung, sich dem Papst unterzuordnen sprechen, so erhebt sich sofort auch die Frage, was denn dann der Unterschied zum Ungehorsam sei.
Ein Schisma vollzieht sich im Wesentlichen in einer doppelten Weise: zum einen bedarf es einer bestimmten inneren Haltung, eines Wollens bzw. eines Vorsatzes. Dieser ist darin bestehend, sich von Papst und somit notweniger Weise auch von der Kirche trennen zu wollen. Die Gründe dafür können unterschiedlich sein: Hochmut, Häresie, Glaubensabfall, der Wille eine eigene kirchenähnliche Einrichtung bzw. eine Sekte zu gründen, etc. Jedenfalls wird entweder das Papsttum als solches nicht anerkannt, oder aber man unterstellt sich nicht mehr dessen universalen Autorität.
Dieser Wille ist zunächst ein innerer und privater, muß sich dann aber auch nach außen hin öffentlich manifestieren, um vollzogen zu sein. Beide Komponenten sind also notwendig, damit es zu einem Schisma kommen kann: es ist ein äußerer Vollzug eines inneren Abfalls.
Im Falle der Priesterbruderschaft St. Pius X. ist ohne Zweifel in der illegalen Bischofsweihe ein äußerer Akt gesetzt worden, welcher prinzipiell fähig ist, ein Schisma anzuzeigen und zu vollziehen. Doch war auch der Wille zum Schisma gegeben? Msgr. Lefebvre beteuerte bei seiner Weihehomilie wie gesagt das Gegenteil. Doch mußte sich dies erst durch Tatsachen bewahrheiten, daß es nicht bloß ein Bekenntnis der Lippen, sondern ernsthafter Wille war.
Ein Schisma bedeutet immer auch einen trennenden Riß des Bandes der Einheit mit dem Apostolischen Stuhle bzw. somit auch mit der Kirche als solche. Ein Schisma trennt Kirche und Schismatiker voneinander. Ohne Zweifel verletzen Akte schweren Ungehorsams immer dieses Band der Einheit. Doch die Frage ist, ob es ohne den Willen zu einer Trennung tatsächlich auch zu einer Trennung kommen kann? Dies würde bedeuten, daß unter Umständen jemand von der Kirche getrennt werden könnte ohne getrennt sein zu wollen.
Letztlich läuft die Frage darauf hinaus, ob es auch sein kann, daß ein Schisma entsteht, indem nur eine äußere Handlung vollzogen wird, ohne die innere Haltung und den inneren Willen zur Spaltung. Doch wie soll ein Schisma entstehen und bestehen können, wenn es in Wirklichkeit am Willen dazu mangelt? Denn man wird letztlich immer das zu verwirklichen suchen, was man anstrebt, sei es Einheit oder Spaltung, was aber nicht mit einschließt, daß bestimmte Einzelakte nicht auch gegen die Grundintention gehen können, etwa durch Unbedachtheit oder auch im Affekt.
Was die das Schisma hervorrufenden Akte anbelangt ist zu unterscheiden zwischen solchen, die in jedem Fall aus ihrer eigenen Natur heraus ein Schisma hervorrufen, und solchen, welche lediglich die potentielle Möglichkeit in sich bergen, ein solches zu vollziehen.
Akte, welche notwendiger Weise ein Schisma nach sich ziehen, wären etwa, wenn jemand eine Sekte ausrufen würde, einen Gegenpapst wählen würde, oder erklärt, sich vom römischen Papst loszusagen, oder Äußerungen tätigt welche besagen, daß er den Papst oder dessen Autorität grundsätzlich nicht anerkennt. Diese Akte setzen nämlich voraus, sich vom Papst und somit von der Kirche trennen zu wollen: es ist nicht denkbar, beispielsweise einen neuen Papst auszurufen und zugleich den regierenden Papst anzuerkennen.
Andere Akte hingegen sind ihrer Natur nach nicht so geartet, daß sie unbedingt und notweniger Weise ein Schisma nach sich ziehen müssen, wobei sie jedoch sehr wohl dazu prinzipiell fähig sind: darunter sind etwa sämtliche Akte schweren Ungehorsams zu zählen, insofern sie nicht zusätzlich auch in die erste Kategorie gefallen sind. Auch mandatslose Bischofsweihen sind hierzu zu rechnen: so sehr es stimmt, daß sie (ohne eine objektive Notlage) immer und ausnahmslos falsch und tadelnswert sind, so kann man aber objektiver Weise umgekehrt nicht sagen, daß sie unbedingt und in jedem Fall eine Ablehnung des Papstes als solchen bzw. dessen Autorität im Generellen darstellen müssen. Im Normalfall werden mandatslose Bischofsweihen sehr wohl dies zum Ausdruck bringen, aber es ist ebenso denkbar, daß es zu einer solchen Weihe kommt, obwohl der Papst, sein Primat und seine Autorität grundsätzlich anerkannt werden.
In solch einem Falle handelt es sich um einen schweren, und auch schwerst sündhaften Ungehorsam, aber um keine generelle Ablehnung des Papstes und dessen Autorität. Denn Schisma bedeutet nicht, daß eine einzelne, konkrete Entscheidung nicht anerkannt wird, sondern es ist umfassender: es bedeutet, daß man sich von Papst und Kirche als solche trennen möchte und auch trennt.
Und hierin ist genau der Unterschied zwischen Schisma und Ungehorsam gelegen: der bloße Ungehorsam handelt in einer konkreten Sache gegen die Weisung des Papstes, wobei dieser aber dennoch generell als Papst anerkannt wird, und auch der Wille, seiner apostolischen Autorität unterstellt zu sein und zu bleiben, vorhanden sein muß. Der Ungehorsam ist auf etwas Konkretes bezogen und speziell. Im Falle der Bischofsweihen wurde ein konkretes päpstliches Verbot nicht befolgt, nicht aber der Papst selbst, dessen Autorität oder die Rechtmäßigkeit der Kirche in Zweifel gezogen. Hinsichtlich des Deliktes des Ungehorsams gilt im Generellen can. 1371 Nr. 2: „Mit einer gerechten Strafe soll belegt werden … wer sonst dem Apostolischen Stuhl, dem Ordinarius oder dem Oberen, der rechtmäßig gebietet oder verbietet, nicht gehorcht und nach Verwarnung im Ungehorsam verharrt“. Was das Delikt der mandatslosen Bischofskonsekrationen anbelangt ist das Strafausmaß durch die excommunicatio latae sententiae jedoch bereits vorgegeben, weshalb für dieses Delikt can. 1371 nicht von Relevanz ist, sehr wohl aber für eventuelle andere Akte des Ungehorsams.
Ein Schisma basiert hingegen auf einem generellen, umfassenden Willen, sich nicht der Autorität des Papstes zu unterstellen, oder auf einem Nicht-Anerkennen dessen Papstamtes und den damit verbundenen Autoritäten und Vollmachten. Der Wille des Schismatikers, sich nicht dem Papst zu unterwerfen, ist allgemein und universell, ihm liegt eine habituelle Haltung zugrunde.
Freilich sind auch Akte eines Schismas von Ungehorsam begleitet, jedoch bedeutet nicht jeder Ungehorsam gegen den Heiligen Stuhl auch ein Schisma. Auch das Motu Proprio Ecclesia Dei, welches von einem vollzogenen Schisma ausgeht, spricht über die Bischofsweihen von 1988 von einem Akt des Ungehorsams, welcher „eine wirkliche Ablehnung des römischen Primates in sich schließt, einen schismatischen Akt“.
Akte des Ungehorsams, besonders jene, welche an sich fähig sind, ein Schisma zu vollziehen, bergen stets die große Gefahr in sich, daß sich diese Haltung zu einer habituellen Haltung verfestigt, und somit nach und nach tatsächlich in ein Schisma führt.
In einigen Fällen ist dies in den Reihen der Priesterbruderschaft St. Pius X. seitens einzelner Mitglieder auch tatsächlich geschehen: nicht durch Bischofsweihen, sondern durch entsprechende Aussagen einzelner Mitglieder der Bruderschaft. Diese sind ohne Weiteres als außerhalb der Kirche stehend zu betrachten, einige sind auch tatsächlich im Sedisvakantismus oder in anderen schismatischen Haltungen gelandet. Doch haben sie sich damit auch von der Priesterbruderschaft St. Pius X. getrennt, da diese selbst nicht schismatisch sondern kirchlich ist, das heißt in einer bestehenden, wenngleich verletzten Einheit mit dem Heiligen Stuhle steht.
Es ist im Zusammenhang mit der Frage nach dem Bestehen oder nicht-Bestehen eines Schismas der Priesterbruderschaft St. Pius X. festzustellen, daß der Heilige Vater Benedikt XVI in seinem Brief an die Bischöfe, in welchem er zur Aufhebung der Exkommunikation der vier Bischöfe der Piusbruderschaft Stellung nimmt, nicht davon spricht, daß ein Schisma bestand, sondern allein davon, daß mandatslose Bischofsweihen die Gefahr eines Schismas in sich bergen. Wörtlich schreibt S.H. Papst Benedikt XVI:
„Bischofsweihe ohne päpstlichen Auftrag bedeutet die Gefahr eines Schismas, weil sie die Einheit des Bischofskollegiums mit dem Papst in Frage stellt. Die Kirche muß deshalb mit der härtesten Strafe, der Exkommunikation, reagieren, und zwar, um die so Bestraften zur Reue und in die Einheit zurückzurufen.“
Das Delikt der mandatslosen Bischofsweihe ist daher nicht in sich selbst schismatisch, d.h. es kommt durch eine solche Weihe nicht ipso facto zu einem Schisma, was folglich auch bedeutet, daß die Einheit mit dem Heiligen Stuhl nicht automatisch gebrochen ist, sondern „nur“ verletzt und die Gefahr eines Bruches besteht – dieser Bruch, welchen ein Schisma bedeutet, aber nicht notwendiger Weise definitiv vollzogen ist.
Diese Aussage des Heiligen Vaters steht also ein wenig in Kontrast zu dessen Aussagen, welche er als Kardinal, nach damaligen Erkenntnisstand der Dinge vollkommen zu Recht, in seiner Ansprache an die chilenischen Bischöfe im Juli 1988 tätigte, in welcher er, wir sagten es bereits, viermal von einem bestehenden bzw. offensichtlich bestehenden Schisma sprach. 2009 ist, im Gegensatz zu 1988, nur mehr von einer Gefahr eines Schismas die Rede.
Und noch ein Gedanke ist in dieser Angelegenheit interessant:
Kardinal Hoyos gab, im zeitlichen Abstand von etwa eineinhalb Jahren, drei Interviews, in welchen er jeweils betonte, daß die Piusbruderschaft nicht schismatisch ist. Im September 2005 sagte er in einem Interview mit 30Tage: „Msgr. Lefebvre hat sich von der Weihe bedauerlicherweise nicht abbringen lassen, und so kam es zu jener Situation der Ablösung, wenn es sich auch nicht um ein formelles Schisma handelt“. Und in einem Interview vom 8. Februar 2007 mit der Deutschen Tagespost stellte derselbe Kardinal fest: „Die Bischöfe, Priester und Gläubigen der Priesterbruderschaft Pius X. sind keine Schismatiker. Erzbischof Lefèbvre hat mit der unerlaubten Bischofsweihe eine schismatische Handlung vollzogen. Daher sind die von ihm geweihten Bischöfe suspendiert und exkommuniziert. Die Priester und Gläubigen der Bruderschaft sind nicht exkommuniziert. Sie sind keine Häretiker. Ich teile die Furcht des heiligen Hieronymus, dass Häresie zum Schisma führt und umgekehrt. Die Gefahr eines Schismas ist groß, etwa durch systematischen Ungehorsam gegenüber dem Heiligen Vater oder durch Leugnen seiner Autorität.“
Besonders der letzte Satz ist mit dem Brief des Heiligen Vaters vom März 2009 an die Bischöfe inhaltlich eindeutig ident, wenn sowohl Kardinal Hoyos, als auch Papst Benedikt XVI. im Bezug auf die Bischofsweihen feststellen, daß eine große Gefahr besteht, daß es durch diese, wenn sich die Haltung verfestigt, zu einem Schisma kommen kann – was aber impliziert, daß dies nicht unbedingt der Fall sein muß. Damit stimmen beide im Übrigen auch mit dem überein, was Kardinal Lara, der Präfekt des Interpretationsrates von 1988, damals sagte: „Der Tatbestand der Konsekration eines Bischofs, ohne päpstliche Erlaubnis, ist in sich keine schismatische Handlung
Und in einem Interview vom 13. 11. 2005 mit dem italienischen Fernsehkanal Canale 5 sagte Eminenz Hoyos: „Non siamo di fronte ad una eresia. Non si può dire in termini corretti, esatti, precisi che ci sia uno scisma. C'è una attitudine scismatica nel consacrare vescovi senza il mandato pontificio. Loro sono dentro la Chiesa, solo che manca una piena, una più perfetta, come è stato detto nell'incontro con monsignor Fellay, una più piena comunione, perchè c'è la comunione.“. Die mandatslosen Bischofsweihen zeigten zwar eine schismatische Haltung, aber die Priesterbruderschaft sei innerhalb der Grenzen der Kirche. Es müsse, so der Kardinalpräfekt, zwar eine noch vollere Einheit wiederhergestellt werden, eine Einheit jedoch besteht bereits.
Eindeutig sagt der Kirchenfürst, besonders deutlich im Interview mit der Tagespost, daß mit den Bischofskonsekrationen zwar ein schismatischer Akt gesetzt wurde, daß jedoch dadurch kein Schisma entstanden sei. Der Kardinal unterscheidet also klar die inhaltliche Bedeutung von „schismatischer Akt“ und „vollzogenes Schisma“.
Unter „schismatischer Akt“ versteht Eminenz Hoyos letztlich also das, was wir oben umschrieben mit „ein äußerer Akt, welcher prinzipiell fähig ist, ein Schisma anzuzeigen und zu vollziehen“ bzw. „Akte, welche lediglich die potentielle Möglichkeit in sich bergen, ein Schisma zu vollziehen“, und ist von jenen Akten unterschieden, welche wir beschrieben mit: „Akten, die in jedem Fall aus ihrer eigenen Natur heraus ein Schisma hervorrufen“.
Der Terminus „schismatischer Akt“ bedeutet, zumindest in der Art und Weise, wie ihn Eminenz Hoyos versteht, nicht, daß dieser Akt, wenn er vollzogen wird, auf jeden Fall ein Schisma vollzieht, sondern bedeutet lediglich, daß dieser prinzipiell ein Schisma zu vollziehen imstande ist.
Diese Unterscheidung zwischen potentiell schismatischen Akten und definitiv schismatischen Akten ist zwar inhaltlich vollkommen richtig und der Dogmatik entsprechend, und muß auch bei der dogmatischen Bewertung des „Kirchenzustandes“ der Priesterbruderschaft St. Pius X. unbedingt Anwendung finden, so wie wir es getan haben.
Jedoch würde ich nicht so weit gehen, diese Unterscheidung ausgerechnet in dieser Formulierung „schismatischer Akt“ festmachen zu wollen. Denn es bleibt besonders auch hinsichtlich der Gesamtbewertung der Inhalte jener Dokumente, welche diesen Terminus verwenden, fraglich, ob diese Formulierung als Formulierung wirklich auf diese rechte Unterscheidung wie sie der Kardinal vollzieht abzielt, oder nicht doch eher einen „Akt, der im konkreten Fall ein Schisma vollzogen hat“ darunter versteht.
Daher ist dem Kardinal inhaltlich uneingeschränkt zuzustimmen, allerdings würde ich jedoch nicht ausgerechnet den linguistisch etwas uneindeutigen Terminus „schismatischer Akt“ hierzu ins Felde führen, um durch diesen „potentiell schismatisch“ und „definitiv schismatisch“ voneinander zu unterscheiden.

Die Bischöfe waren exkommuniziert, aber nicht auf Grund eines Schismas

Kurz gesagt: von den beiden angeführten Exkommunikationsgründen der Bischöfe der FSSPX erwies sich einer (jener des Schismas), Gott sei’s gedankt, als nicht existent, der zweite jedoch (Bischofsweihe ohne Mandat) blieb als Tatstrafe natürlich und unbestreitbar bestehen.
Zwar wurde seitens der Priesterbruderschaft St. Pius X. mit einer bestehenden Notlage argumentiert, auf Grund welcher keine Tatstrafe eingetreten wäre, jedoch ist diese Argumentation nicht überzeugend, besonders dann nicht, wenn man bedenkt, daß der Priesterbruderschaft bereits zugesichert war, daß ein Bischof ernannt werden wird. Daß auf Grund verschiedener Umstände und Verzögerungen Msgr. Lefebvre das Vertrauen in die Zusagen verlor, zumal er bereits alternd war und es absah, daß er nicht mehr allzulange zu leben habe, mag persönlich zwar durchaus nachvollziehbar sein, ist objektiv gesehen aber nicht ausreichend, um tatsächlich einen derartigen Notstand geltend machen zu können, daß dieser die illegale Weihe rechtfertigen könnte.
Um einen Notstand geltend machen zu können, müßte dieser ein objektiver sein. Dies wäre, beispielsweise, gegeben, wenn ein Gebiet oder eine kirchliche Gemeinschaft vom Heiligen Stuhl abgeschottet ist und nicht die Möglichkeit hätte diesen um einen Bischof anzugehen, und der zuständige Bischof alt, krank oder sonst in Gefahr ist: in solch einem Falle könnte man einen objektiven Notstand geltend machen, welcher den Bischof moralisch dazu zwingt seine Nachfolge zu sichern, um den Glauben nicht auslöschen zu lassen und den Gläubigen die Sakramentenspendung zu gewährleisten. Ein solch objektiver Notstand war jedoch nicht gegeben: schon gar nicht wenn man bedenkt, daß Exzellenz Lefebvre auf den 15. August 1988 ein eigener Bischof aus den Reihen seiner Priesterbruderschaft zugesichert gewesen wäre – also nur etwa 45 Tage nach den von ihm vorgenommenen Weihen. Welchen Notstand will man ins Feld führen, welcher es gerechtfertigt hätte, keinesfalls noch einige Tage warten zu können?
Man hätte die ausgestreckte Hand des Heiligen Stuhles ergreifen und diesen einen Bischof, der bereits zugesagt war dankbar anerkennen müssen, zumindest als ersten Schritt: anschließend wäre es sicher denkbar gewesen, nach einer gewissen Zeit auf ordentlichem Wege beim Heiligen Vater um die Ernennung weiterer Bischöfe für die Bruderschaft anzusuchen, da es sehr wohl einsichtig ist, daß ein einziger Bischof für ein weltweites Apostolat nicht ausreichend sein kann.
Doch leider ging die Piusbruderschaft nicht diesen Weg, welcher gewiß der klügere gewesen wäre und bestimmt zu einer Lösung geführt hätte.
Daß es sich trotz der illegalen Weihen, zu denen es leider kam und was man nur zutiefst bedauern kann, dennoch um kein eigentliches Schisma handelte, läßt sich heute im nachhinein, unter anderem, an folgenden Dingen feststellen:
· Die FSSPX baute keine Parallelhierarchie auf. Die Bischöfe übten allein sakramentale Gewalt aus, beanspruchten aber keine Leitungsgewalt kraft ihres Bischofsamtes. Wenn sie Leitungsfunktionen innehatten, dann nur, weil sie ihnen bruderschaftsintern übertragen wurden, wobei auch ein normaler Priester diese hätte ausüben können. Wenn sie zeitweise leiteten, dann kraft ihrer Mitgliedschaft in der Bruderschaft, nicht aber kraft ihrer Bischofsweihe. Es ging rein um die Sicherstellung der Sakramente und der übrigen Usanzen und Gebräuchen gemäß der Form, wie sie bis zum letzten Konzil in Gebrauch war.
· Alle vier Bischöfe waren in allen fünf Kontinenten aktiv, haben sich also nicht ihre Zuständigkeitsbereiche territorial aufgeteilt.
· Die FSSPX hatte nie die Absicht, sich vom Stuhle Petri zu trennen. Was sie kritisierten war stets theologischer Natur, nie aber lehnten sie den Primat Petri selbst ab, sie anerkannten sowohl den Papst als solchen, als auch den jeweiligen Inhaber des Petristuhles, wie ebenso alle diesem Amte zukommenden Vollmachten, sie wollte sich diesem auch unterordnen, sich jedoch nicht von der Tradition der Kirche trennen müssen.
· Die FSSPX entwickelte nie eine „Eigenlehre“, sondern was sie tat war, die Lehre der Kirche, wie sie bis zum Konzil galt, weiterzulehren. Nie wollte sie Neues oder Eigenes an die Stelle der kirchlichen Lehre setzen.
· Sämtliche Praktiken, welcher Art auch immer, blieben stets die Praktiken der Kirche, wie sie durch die Jahrhunderte hindurch in Übung waren. Es gibt weder theoretisches, noch praktisches Sondergut.
· Die FSSPX war selbst bestrebt, in voller Einheit mit dem Heiligen Stuhl zu stehen. Dies sieht man u.a. daran, daß sie selbst dann um die Aufhebung der Exkommunikation baten, als sie diese als unrechtmäßig oder gar ungültig ansahen; diese Sichtweise basiert jedoch auf kanonistischen Fehlern oder einer unterschiedlicher Rechtsauffassung, wie sie in der Kirche aber normal ist und immer vorkommt, auch in den Kirchengerichten und unter kirchlichen Würdenträgern. Fragen der Dogmatik waren davon nicht betroffen, also können auch keine Häresien vorliegen.

Daher ist festzuhalten, daß die Exkommunikation nicht, wie im Exkommunikationsdekret vom 1. Juli 1988 zunächst noch zu Recht behauptet, wegen des Schismas gemäß can. 1364 § 1 eintrat, da dieses ja nie bestanden hat; daher hätte hinsichtlich eines Schismas höchstens eine legitim vermutete Exkommunikation eintreten können, welche sich aber erst im Nachhinein als nie existent herausstellen konnte, weil ja nie ein Schisma bestanden hat. Sehr wohl aber trat die Exkommunikation wegen der Bischofsweihen ohne päpstliches Mandat gemäß can. 1382 ein, welcher ebenso im Exkommunikationsdekret erwähnt wird.
Aus dieser, kirchenhistorisch vielleicht einzigartigen, Konstellation, daß zwar eine Bischofsweihe ohne päpstlichen Mandat stattfand, diese sich aber Gott sei Dank als ein eindeutig nicht-schismatischer Akt herausstellte, ergibt sich, daß man diesen dogmatischen Umständen auch in kanonistischer Hinsicht Rechnung tragen muß – zwar nicht unmittelbar auf Grund eines Kirchengesetzes, aber doch aus Gründen der Gerechtigkeit, auf welcher das Kirchenrecht selbst ja aufbaut.
Daraus ergibt sich aber auch, daß das Kirchenrecht nicht in allen Bereichen leicht und ohne weiteres auf die FSSPX anzuwenden ist, einfach auf Grund der Tatsache, daß im CIC derartige Situationen nicht vorgesehen sind. Von daher schweben einige Fragen in einer Art „rechtsleerem Raum“, weshalb man manche Entscheidungen mehr auf Grund des Gesetzes der Gerechtigkeit fällen muß, weil der kirchliche Rechtskodex einfach nicht immer und überall in diesen komplexen Fragen greift, und zwar schlichtweg, weil es sich im „Fall FSSPX“ um eine völlig neue und einzigartige Situation handelt. Dies ist vermutlich auch der Grund der Großzügigkeit des Apostolischen Stuhles.

Die kirchenrechtliche Situation der Priester der FSSPX

Aus rein kirchenrechtlicher Sicht sind sämtliche Kleriker der FSSPX derzeit nach can. 1383 des CIC 1983 mit einer suspensio a divinis, d.h. mit der Suspension behaftet: „Einem Bischof, der gegen die Vorschrift von can. 1015 einen fremden Untergebenen ohne die rechtmäßigen Weiheentlaßschreiben geweiht hat, wird für ein Jahr verboten, eine Weihe zu spenden. Wer aber eine Weihe so empfangen hat, ist ohne weiteres von der empfangenen Weihe suspendiert.“ Damit sind Mitglieder der FSSPX, mindestens ab der Diakonatsweihe, mit der suspensio a divinis als Tatstrafe belegt, weil die Suspension nicht als Spruchstrafe festgestellt werden muß, sondern mit der erfolgten, unrechtmäßigen, jedoch voll gültigen Weihe eintritt. Im Normalfall wird keiner der in can. 1324 §1 angeführten Fälle zutreffen, welche nach §3 die Tatstrafe aussetzen würden.
Nach can. 1334 §2, der besagt „Ein Gesetz, nicht aber ein Verwaltungsbefehl, kann eine Suspension als Tatstrafe festlegen, ohne Angabe des Umfangs oder der Begrenzung; eine Strafe dieser Art hat aber alle in can. 1333, § 1 erwähnten Wirkungen“, umfaßt die Suspension der Mitglieder der FSSPX die Akte der Weihegewalt sowie der Leitungsgewalt. Da keine Beschränkung festzumachen ist, gilt dies Vollumfänglich.
Verkürzt könnte man also von den Priestern der FSSPX sagen: sie haben die potestas, aber nicht die facultas die heiligen Sakramente zu spenden, d.h. sie können dies nur gültig tun, solange zur Gültigkeit keine spezielle facultas erfordert ist (wie etwa im Fall der heiligen Beichte oder auch der Eheassistenz, bedingt auch beim heiligen Firmsakrament), da ihre Weihen gültig sind, aber sie dürfen ihre Weihen nicht ausüben. Die letzte Ölung und die Taufe spenden sie hingegen gültig, so wie sie auch gültig das hochheilige Meßopfer darbringen, das trotz allem seine Früchte entfalten kann.
Suspendierte Kleriker dürfen im Gegensatz zu Exkommunizierten also die Sakramente empfangen, jedoch nicht spenden.

Dürfen aus kanonistischer Sicht katholische Gläubige die Sakramente bei der FSSPX empfangen?
Can. 1335 besagt: „Wenn eine Beugestrafe untersagt, Sakramente oder Sakramentalien zu spenden oder einen Akt der Leitungsgewalt zu setzen, wird das Verbot ausgesetzt, sooft es für das Heil von Gläubigen notwendig ist, die sich in Todesgefahr befinden; wenn eine als Tatstrafe verwirkte Beugestrafe nicht festgestellt ist, wird das Verbot außerdem ausgesetzt, sooft ein Gläubiger um die Spendung eines Sakramentes oder Sakramentale oder um einen Akt der Leitungsgewalt nachsucht; das aber zu erbitten, ist aus jedwedem gerechten Grund erlaubt.“
Die Bischöfe sowie die Priester der Piusbruderschaft sind derzeit allesamt mit der Suspension belegt, was bedeutet, daß sie an sich keine Sakramente oder Sakramentalien spenden dürfen, ebenso keine anderen Dienste ausüben dürfen, welche aus deren Weihe entwachsen (Leitungsämter, etwa). Streng genommen muß man aber sagen: wenn ein Gläubiger darum nachsucht, so tut er dies rechtmäßig, und ihm darf das Sakrament gespendet werden.

Welches ist Position des Heiligen Stuhles in dieser Frage?

Die Position des Heiligen Stuhles hat sich in dieser Frage tatsächlich im Laufe der Jahre sehr geändert, und zwar eindeutig zugunsten der FSSPX. Dies zeigt ein Vergleich einiger Dokumente der Kommission Ecclesia Dei. Grundsätzlich kann man sagen, der Heilige Stuhl sieht die Meßfeiern der Bruderschaft als gültig an, kann aber nicht direkt empfehlen, Messen bei der FSSPX beizuwohnen, verbietet dies aber auch nicht strikt.
Wurde anfangs noch die Position vertreten, die Teilnahme an einer Messe der FSSPX wäre für den Gläubigen sündhaft, so wurde dies einige Jahre später explizit als nicht-sündhaft ausgewiesen und es wurde sogar festgestellt, daß man einen kleinen Obolus entrichten darf. So antwortete Msgr. Camille Perl, damaliger Sekretär der päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“, auf eine schriftliche Anfrage zunächst (Sept. 1995), es sei als moralisch unerlaubt (morally illicit) zu betrachten, die Messen der Bruderschaft zu besuchen. Später (Brief v. 27. Sept. 2002 bzw. Bestätigungsschreiben v. 18. Jan. 2003) sprach der selbe Msgr. Perl nur noch davon, daß die Messen rechtlich unerlaubt ("illicit i.e., contrary to the law") seien, aber daß es keine Sünde sei, daran teilzunehmen: "if your intention is simply to participate in a Mass according to the 1962 Missal for the sake of devotion, this would not be a sin ", wenngleich, wie bereits früher dargelegt, der Besuch von FSSPX-Messen nicht empfohlen werden könne („We have already told you that we cannot recommend your attendance at such a Mass and have explained the reason why.“). Auf die Frage, ob ein Katholik mit dem Besuch einer FSSPX-Messe die Sonntagspflicht erfüllen könne, antwortet er, dies sei im eigentlichen Sinne (in the strict sense) möglich. Die Frage, ob eine Spende bei der Kollekte eine Sünde sei, verneinte er und antwortete, eine moderate Spende erscheine vertretbar: „It would seem that a modest contribution to the collection at Mass could be justified.“
Die gegenwärtige Position des Heiligen Stuhles ist sehr ähnlich wie jene aus dem Jahre 2003: es ist nicht verboten einer Messe der FSSPX beizuwohnen (siehe die kirchenrechtlichen Ausführungen weiter oben) und auch nicht sündhaft, kann aber nicht direkt empfohlen werden. Die Begründung, lieber in eine Messe nach dem Missale 1962 zu gehen als in eine Messe nach dem Missale Pauls VI. ist aber gemäß der Kommission Ecclesia Dei hinreichend, um in eine Messe der FSSPX gehen zu können.
Kann man alle Sakramente bei der FSSPX empfangen?
Mit Sicherheit gültig sind die Sakramente der Taufe, der Eucharistie, der heiligen Weihe und der letzten Ölung, sowie das Firmsakrament wenn es von einem Bischof der FSSPX gespendet wird. Ungültig ist das Ehesakrament, und die heilige Beichte ist zumindest zweifelhaft.

Die Ehe:
Gemäß can. 1108 §1 kann eine Ehe, die von einem Mitglied der FSSPX assistiert wird, nicht gültig geschlossen werden, weil zur Gültigkeit der Ehe die Ehedelegation erforderlich ist: „Nur jene Ehen sind gültig, die geschlossen werden unter Assistenz des Ortsordinarius oder des Ortspfarrers oder eines von einem der beiden delegierten Priesters oder Diakons sowie vor zwei Zeugen, jedoch nach den Regeln der folgenden Canones und unbeschadet der in den cann. 144, 1112, § 1, 1116 und 1127, §§ 1—2 genannten Ausnahmen.“ Ebenso ist can. 1109 anzuführen: „Der Ortsordinarius und der Ortspfarrer assistieren, sofern sie nicht durch Urteil oder Dekret exkommuniziert, interdiziert oder vom Amt suspendiert worden sind bzw. als solche erklärt worden sind, innerhalb der Grenzen ihres Gebietes kraft ihres Amtes gültig den Eheschließungen nicht nur ihrer Untergebenen, sondern auch der Fremden, sofern wenigstens einer von ihnen dem lateinischen Ritus angehört.“
Eine so geschlossene Ehe kann jedoch im nachhinein durch eine sanatio in radice gültig gemacht werden, und zwar rückwirkend.

Die heilige Beichte:
Auch bei der heiligen Beichte verhält es sich ähnlich: abgesehen von den klassischen Ausnahmen (Todesgefahr, can. 976) spenden die Priester das Beichtsakrament nicht gültig, weil es ihnen an der facultas (rechtliche Befugnis) mangelt, die zur Gültigkeit des Sakramentes jedoch notwendig ist (can. 966): „§1: Zur gültigen Absolution von Sünden ist erforderlich, daß der Spender außer der Weihegewalt die Befugnis besitzt, sie gegenüber den Gläubigen, denen er die Absolution erteilt, auszuüben.
§ 2. Diese Befugnis kann ein Priester von Rechts wegen oder durch Verleihung von der zuständigen Autorität nach Maßgabe des can. 969 erhalten
.“
Dieser Kanon besagt, daß für die Beichtbefugnis allein der Ortsordinarius zuständig ist: „Allein der Ortsordinarius ist zuständig, jeglichen Priestern die Befugnis zur Entgegennahme der Beichten jedweder Gläubigen zu verleihen, Priester aber, die Mitglieder eines Ordensinstituts sind, dürfen von dieser Befugnis nicht ohne die wenigstens vermutete Erlaubnis ihres Oberen Gebrauch machen.“
Sind sich die Gläubigen, die bei einem Priester der FSSPX beichten, jedoch nicht bewußt, daß die Beichte ungültig ist, greift „ecclesia supplet“ von can. 144 §1: „Bei einem tatsächlich vorliegenden oder rechtlich anzunehmenden allgemeinen Irrtum und ebenfalls bei einem positiven und begründeten Rechts- oder Tatsachenzweifel ersetzt die Kirche für den äußeren wie für den inneren Bereich fehlende ausführende Leitungsgewalt.“

Das Firmsakrament:
Analog würde dies gemäß can. 882 CIC 1983 auch für die Firmung gelten, wenn sie ein Priester der FSSPX spenden würde – was er jedoch nicht tun wird, da nach dem alten Usus gemäß dem Pontifikale gilt: „nullus alius, nisi solus Episcopus, Confirmationis ordinarius minister est“, so wie es auch in can. 782 §1 des CIC 1917 galt; zwar konnte, nach altem Recht, auch der Priester das Firmsakrament als minister extraordinarius spenden, wofür er jedoch eines parikular- oder universalrechtlichen Indultes durch den Apostolischen Stuhl bedurfte, welches ihm die nötige facultas verlieh (can. 782 §2 CIC 1917). Sowohl nach altem, als auch nach neuem Recht bedarf der Priester also einer speziellen Befugnis, um das Firmsakrament gültig spenden zu können. Diese wird aber keine rechtmäßige Autorität verleihen, da die Priester der Piusbruderschaft allesamt suspendiert sind. In Todesgefahr des Firmempfängers hingegen spenden auch Priester das heilige Firmsakrament gültig, da ihnen in diesem Falle Nummer 3 des can. 883 die zur Gültigkeit notwendige Erlaubnis erteilt.
Die Bischöfe der FSSPX spenden hingegen sowohl nach altem, als auch nach neuem Kirchenrecht das Firmsakrament unerlaubt, jedoch voll gültig; allerdings untersagte und untersagt ihnen eigentlich auch das alte Pontifikale selbst die Sakramentenspendung: „Nullus excommunicatus, interdictus, vell gravioribus facinoribus alligatus, aut fidei cristianae rudimentis non edoctus ingerat se ad percipiendum hoc Sacramentum, vel ad tenendum confirmandum.“
Zusammenfassend bleibt aber festzuhalten: da der Bischof die heilige Firmung auch ohne eine entsprechende facultas gültig spendet, kann hinsichtlich deren Gültigkeit auch kein Zweifel bestehen.

Die Priesterweihen:

Die Bischöfe der FSSPX sind selbst gültig geweihte Bischöfe, weshalb sie auch sämtliche Weihen vollgültig spenden, auch wenn sie dies nach Kirchengrecht unerlaubt tun.
Die Frage de Erlaubtheit der Priesterweihen ist kanonistisch hoch interessant: Tatsächlich sind die Bischöfe der FSSPX nicht mehr exkommuniziert, die Suspension hingegen bleibt bestehen, womit gemäß dem Kirchenrecht auch verbunden ist, daß sie keine Weihen spenden dürfen (can. 1335 ist hier nicht ohne weiteres anwendbar).
Jedoch aber hat der Heilige Stuhl nicht generell die Weihen verboten, sondern in einem speziellen Fall (Zaitzkofen) gebeten, die Weihen aus dem Diözesangebiet von Regensburg zu verlegen, nicht aber von diesen abzusehen.
Dies impliziert aber generell eine Erlaubnis der Weihen - was kanonistisch gesehen ein wenig im Rechtsleeren raum schwebt bzw. eine Entscheidung ohne Rechtsgrundlage ist, aber dennoch vollkommene Gültigkeit hat. De facto handelt es sich um eine Art Indult, ohne daß dieses auf die übliche Art und Weise gegeben …
studiosus
Bert:
Ecclesia Dei hat auf dieselbe Frage mehrfach unterschiedlich geantwortet.
Die - meines Wissens nach- letzte und aktuellste Version leutet:
Ja, solange nicht die Intention dahintersteht sich von der Kirche loszusagen. Falls etwa der grund der ist, einfach eine Messe im klassischen Ritus zu wollen, dann kann es nicht direkt empfohlen werden, ist aber auch nicht verboten, und man darf auch einen …Mehr
Bert:

Ecclesia Dei hat auf dieselbe Frage mehrfach unterschiedlich geantwortet.
Die - meines Wissens nach- letzte und aktuellste Version leutet:

Ja, solange nicht die Intention dahintersteht sich von der Kirche loszusagen. Falls etwa der grund der ist, einfach eine Messe im klassischen Ritus zu wollen, dann kann es nicht direkt empfohlen werden, ist aber auch nicht verboten, und man darf auch einen "kleinen Obulus" entrichten.

Heute würde die Antwort auf dieselbe Anfrage vermutlich anders ausfallen...
Ein weiterer Kommentar von studiosus
studiosus
Zu dieser Thematik "doppelte Exkommunikation" / "Schisma?" hat kathnews.de einmal einen längeren, 2teiligen Artikel gebracht der die Sache ausführlich schildert und auch die Uneinigkeit der Kurienvertreter darstellt.
Fazit:
a) die FSSPX hat sich als nicht schismatisch erwiesen
b) folglich hat sich auch die Exkommmunikation auf Grund des Schismas als gegenstandslos erwiesen
c) die Exkommunikation …Mehr
Zu dieser Thematik "doppelte Exkommunikation" / "Schisma?" hat kathnews.de einmal einen längeren, 2teiligen Artikel gebracht der die Sache ausführlich schildert und auch die Uneinigkeit der Kurienvertreter darstellt.
Fazit:

a) die FSSPX hat sich als nicht schismatisch erwiesen
b) folglich hat sich auch die Exkommmunikation auf Grund des Schismas als gegenstandslos erwiesen
c) die Exkommunikation auf Grund der unerlaubten Weihen ist aufgehoben

Eine Exkommmunikation auf Grund eines Schismas kann nicht einfach aufgehoben werden, weil sie keine Strafe im eigentlichen Sinne ist, sondern eine natürliche Konsequenz auf Grund einer tatsache - wenn sie nicht besteht, so nur weil kein Schisma besteht. Besteht ein Schisma, so automatisch auch eine Exkommunikation. Die Exkommunikation auf Grund der unerlaubten Weihen kann hingegen sehr wohl aufgehoben werden, weil sie eine Beugestrafe und eine Strafmaßnahme im eigentlichen Sinne ist.

www.kathnews.de/zur-frage-nach-…

www.kathnews.de/zur-frage-nach-…
bert
Bitte keine Meinungen sondern an "Wissende":
Erfüllt man das Sonntagsgebot bei einem Besuch einer Hl. Messe bei FSSPX auch dann wenn man eine Hl. Messe zB. bei der FSSP besuchen könnte ?Mehr
Bitte keine Meinungen sondern an "Wissende":

Erfüllt man das Sonntagsgebot bei einem Besuch einer Hl. Messe bei FSSPX auch dann wenn man eine Hl. Messe zB. bei der FSSP besuchen könnte ?